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Am 10. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss 2020/769 angenommen, mit dem der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf bestimmte Änderungen des Austrittsabkommens zu vertreten ist, festgelegt wurde. Es ist nach wie vor erforderlich, sieben Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarkts für Waren auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind, in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufzunehmen. Darüber hinaus ist es erforderlich, drei Anmerkungen einzufügen, um den Anwendungsbereich bestimmter spezifischer Rechtsakte, die in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufgeführt sind, genauer festzulegen.
Zwei Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden versehentlich nicht in Anhang I Teil I des…
Acht Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarktes für Waren in Bezug auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind und die zum…
Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an diesem Abkommen zu beschließen, sofern diese…
Es ist angebracht, die Modalitäten der Vertretung der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen, die durch das Abkommen eingesetzt werden,…
Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden…
Artikel 166 des Austrittsabkommens ermächtigt den mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.