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Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der GASP zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben aufgrund dieses Beschlusses, der militärische oder…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben infolge dieses Beschlusses mit militärischen oder…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die…
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der GASP in Fällen, in denen diese Ausgaben nicht zulasten des…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates , mit dem ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität gehen die operativen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.