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Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass im Vereinigten Königreich erzeugtes forstliches Vermehrungsgut, insbesondere der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, mit dem in der Union erzeugten und sowohl der Richtlinie 1999/105/EG als auch dem Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG entsprechenden forstlichem Vermehrungsgut gleichwertig ist, da die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung von Ausgangsmaterial und der Maßnahmen, die für die anschließende Erzeugung von für das Inverkehrbringen bestimmtem forstlichen Vermehrungsgut getroffen werden, bietet wie das Unionsrecht.
Daher ist es angebracht, die Gleichstellung von solchem im Vereinigten Königreich erzeugten forstlichem Vermehrungsgut mit entsprechendem in der Union erzeugtem…
Im Hinblick auf das Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraumes hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung…
Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und deren Gleichstellung mit den Vorschriften über die Erhaltungszüchtungen…
Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Union geprüft und ist…
In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates sind Vorschriften über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut festgelegt.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.