Erwägungsgrund 8 32021D0332BESCHLUSS (EU) 2021/332 DES RATES vom 22. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 18, 30, 41, 46, 48, 53, 54, 67, 74, 75, 79, 86, 97, 98, 106, 107, 113, 116, 117, 118, 123, 124, 125, 141, 142, 148, 149, 150, 152, 154, 157, für eine neue UN-Regelung über Ereignisdatenspeicher, hinsichtlich des Vorschlags für Anpassungen der globalen technischen Regelung Nr. 9, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen der konsolidierten Resolution R.E.5, hinsichtlich der Vorschläge für vier neue UN-Regelungen über Ereignisdatenspeicher, die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Vorrichtung gegen unbefugte Benutzung, die Genehmigung von Wegfahrsperren und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Wegfahrsperre, die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fahrzeugalarmsystems, hinsichtlich des Vorschlags für eine neue gemeinsame Entschließung M.R.4, sowie hinsichtlich der Vorschläge für die Auslegungsdokumente zu den UN-Regelungen Nr. 155 und Nr. 156 zu vertretenden Standpunkt
Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-GTR Nr. 9 geändert werden.
Erwägungsgrund 8 32020D0848BESCHLUSS (EU) 2020/848 DES RATES vom 16. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt
Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-GTR Nr. 3, 6, 7, 16 und 19 geändert werden.
Erwägungsgrund 8 32020D1637BESCHLUSS (EU) 2020/1637 DES RATES vom 3. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 13, 16, 17, 44, 55, 83, 93, 94, 95, 100, 115, 137, 144, 151, 152 und 153, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der Globalen technischen Regelungen Nr. 7, 15 und 18, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung M.R.3 und hinsichtlich der Vorschläge für zwei neue UN-Regelungen in Bezug auf das Rückwärtsfahren und der Anfahrinformationssysteme und hinsichtlich des Vorschlags für eine neue globale technische Regelung zur Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb zu vertretenden Standpunkt
Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-GTR Nr. 7, 15 und 18 geändert werden.
Erwägungsgrund 8 32021D1981BESCHLUSS (EU) 2021/1981 DES RATES vom 9. November 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt
Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-Resolutionen R.E.3, R.E.5, M.R.1 und M.R.2 geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32016D1123BESCHLUSS (EU) 2016/1123 DES RATES vom 17. Juni 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134, der Entwürfe der Änderungen der globalen technischen Regelungen Nr. 15 und 16, der Vorschläge für neue Regelungen der Vereinten Nationen zum Bremsassistenzsystem (BAS), zum elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem (ESC), zum Reifendrucküberwachungssystem (TPMS) und zur Montage von Reifen, des Vorschlags für eine neue globale technische Regelung der Vereinten Nationen über das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen und des Vorschlags für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) zu Verbesserungen bei der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 zu vertretenden Standpunkts
Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134 sowie…
Erwägungsgrund 4 32021D1024BESCHLUSS (EU) 2021/1024 DES RATES vom 18. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2009/908/EU zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates
Der Beschluss 2009/908/EU sollte daher entsprechend geändert werden —