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Nach Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) sind die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), einschließlich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“), Bestandteil des WTO-Übereinkommens und für alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der Union, verbindlich.
In Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens ist festgelegt, dass die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 des…
In Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens ist festgelegt, dass die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 des…
Die Europäische Gemeinschaft unterzeichnete das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO). Anhang I A dieses Übereinkommens enthält unter…
Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO-Übereinkommen“ genannt) enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und…
IN ANBETRACHT des Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich…
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) regelt unter anderem die Verfahren hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.