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Das Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) sieht eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits beim automatisierten Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten vor. Als Voraussetzung für eine solche Zusammenarbeit muss das Vereinigte Königreich zunächst die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen und einer Bewertung durch die Union unterzogen werden.
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Nach Artikel 527 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit besteht das Ziel dessen Teil Drei (Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in…
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 23. Juli 2021 über den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit…
Da das Vereinigte Königreich die in Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen erfüllt hat, sollte die…
Nach Artikel 527 des Abkommens besteht das Ziel von Teil Drei (Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten) Titel II…
In Anhang 14 Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.