Erwägungsgrund 1 32022D1090
Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates unter anderem auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, übermitteln.