Erwägungsgrund 5 32011D0722BESCHLUSS DES RATES vom 27. Oktober 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung einer Liste mit 15 Schiedsrichtern (2011/722/EU)
In Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung geben kann.
Erwägungsgrund 2 32021D1181BESCHLUSS (EU) 2021/1181 DES RATES vom 13. Juli 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist
Nach Artikel 17.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens kann sich der mit dem Abkommen eingerichtete Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss“) eine…
Erwägungsgrund 5 32014D0277BESCHLUSS DES RATES vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt (2014/277/EU)
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j des Übereinkommens wird festgelegt, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32019D1908BESCHLUSS (EU) 2019/1908 DES RATES vom 8. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Waren der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Geschäftsordnung des Ausschusses für Handelserleichterungen
Nach Artikel 23.1.2 des Übereinkommens kann sich der Ausschuss für Handelserleichterungen eine Geschäftsordnung geben.
Erwägungsgrund 3 32019D0845BESCHLUSS (EU) 2019/845 DES RATES vom 17. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ hinsichtlich der Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, die mit dem Beschluss Nr. 1 des Handelsausschusses EU-Korea angenommen wurde, kann sich…
Erwägungsgrund 3 32022D0568BESCHLUSS (EU) 2022/568 DES RATES vom 4. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens gibt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen eine Geschäftsordnung.