Erwägungsgrund 2 32021D2033BESCHLUSS (GASP) 2021/2033 DES RATES vom 19. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Der Durchführungszeitraum der Finanzierungsvereinbarung endet am 4. Februar 2022.
Erwägungsgrund 2 32023D0123BESCHLUSS (GASP) 2023/123 DES RATES vom 17. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Der Durchführungszeitraum sollte am 4. Februar 2022 enden.
Erwägungsgrund 2 32019D1925BESCHLUSS (EU) 2019/1925 DES RATES vom 14. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
Das geltende Protokoll über die Durchführung des Abkommens läuft am 19. November 2019 aus.
Erwägungsgrund 2 32022D1089BESCHLUSS (EU) 2022/1089 DES RATES vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens bleibt das Abkommen für zehn Jahre in Kraft, und wenigstens drei Monate vor Ende der ersten Zehnjahresperiode informieren…
Erwägungsgrund 2 32019R1926VERORDNUNG (EU) 2019/1926 DES RATES vom 14. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal
Das geltende Protokoll über die Durchführung des Abkommens läuft am 19. November 2019 aus.
Erwägungsgrund 2 32023D2781BESCHLUSS (Euratom) 2023/2781 DES RATES vom 8. Dezember 2023 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) durch die Europäische Kommission
Das Abkommen sollte rückwirkend ab dem 31. Mai 2021 angewandt werden und bis zum 31. Mai 2024 in Kraft bleiben —