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Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere Verfahren gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.
Die Einbeziehung von Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen in einen Plan gemäß Absatz 1 Buchstabe h…
Die Bestimmungen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften sollten der Kommission mitgeteilt werden. Diese Mitteilungen entbinden die Mitgliedstaaten…
In Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, dass bestimmte…
Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche…
Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche…
Die Kommission sollte von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen ungeachtet der Herkunft dieser Informationen prüfen können, um die Einhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.