Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 5 des Abkommens gilt das Abkommen bis zum 31. März 2023. Der Gemischte Ausschuss ist jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einzuberufen, um die Notwendigket einer Verlängerung des Abkommens zu prüfen und über eine solche Verlängerung zu entscheiden.
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens gilt das Abkommen bis zum 30. Juni 2023. Der Gemischte Ausschuss ist jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des…
Nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um die Notwendigkeit einer…
Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des Gemeinsamen Ausschusses wurde die Laufzeit des Abkommens bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des…
In seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 wird der Gemischte Ausschuss Beschlüsse über seine Geschäftsordnung und über die Notwendigkeit einer Verlängerung des…
Mit den Beschlüssen 2004/756/EG , 2009/306/EG , 2014/240/EU und (EU) 2018/1578 hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um jeweils weitere fünf Jahre…
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.