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Da die Fischbestände in dem Gebiet, in dem das Überkommen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens gilt (im Folgenden „Übereinkommensgebiet“), in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NPFC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2022-2027 festgelegt werden —
Da die unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallenden Fischbestände in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen…
Angesichts der Weiterentwicklung der unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallenden Fischereiressourcen und der Notwendigkeit, im Standpunkt der…
Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG und 98/414/EG des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember…
Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG und 98/414/EG des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC) wird die Europäische Union a) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln,…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der NPFC für den Zeitraum 2022-2027 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.