Art. 1 Nr. 1 32023D0457BESCHLUSS (GASP) 2023/457 DES RATES vom 2. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2024.“
Art. 1 Nr. 1 32020D0373BESCHLUSS (GASP) 2020/373 DES RATES vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2021.“
Art. 1 32025D0437BESCHLUSS (GASP) 2025/437 DES RATES vom 28. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/119/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2026.“
Art. 1 Nr. 1 32024D2880BESCHLUSS (GASP) 2024/2880 DES RATES vom 18. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2354 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32021D1470BESCHLUSS (GASP) 2021/1470 DES RATES vom 10. September 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2022.“