Art. 2 32025D1062BESCHLUSS (EU) 2025/1062 DER KOMMISSION vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Kroatien vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2944) (Nur der kroatische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Art. 3 32017D1191BESCHLUSS (EU) 2017/1191 DES RATES vom 16. Juni 2017 zur Aufhebung des Beschlusses 2014/56/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Kroatien
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Art. 2 32022D0777BESCHLUSS (EU) 2022/777 DER KOMMISSION vom 13. April 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Slowenien vorgelegten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2302) (Nur der slowenische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Art. 2 32022D0774BESCHLUSS (EU) 2022/774 DER KOMMISSION vom 13. April 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Österreich vorgelegten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2297) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
Art. 2 32022D0765BESCHLUSS (EU) 2022/765 DER KOMMISSION vom 13. April 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Finnland vorgelegten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2285) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.