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Damit die Union in den in den Erwägungsgründen 9 und 12 genannten Fällen außerordentliche Maßnahmen als letztes Mittel ergreifen kann, ist es angezeigt, in Bezug auf sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in einer Weise beitragen könnten, die seine Fähigkeit zur Kriegsführung stärkt, und deren Ausfuhr nach Russland gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist, die Möglichkeit einzuführen, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien in Drittländer zu beschränken, in deren Rechtsraum nachweislich ein anhaltendes und besonders hohes Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen besteht.
Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen…
Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird überdies verboten, Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten,…
Ferner ist es angebracht, die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und die Bereitstellung damit verbundener Dienste weiter…
Anhang XXXIII enthält nur sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen,…
Anhang XIV enthält nur sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen,…
Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.