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Um die vollständige und einheitliche Umsetzung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede im Rahmen des Beschlusses 2014/512/GASP abgelehnte Genehmigung unterrichten, und Informationen über Anträge auf Genehmigung austauschen, die sie zu erteilen beabsichtigen, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits eine Ablehnung mitgeteilt hat, sodass „Forum-Shopping“ vermieden wird.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung objektiv und nichtdiskriminierend sind und dem Antragsteller zur…
Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Absatz 5 für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch…
Unbeschadet des Artikels 23 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen…
Um die vollständige und einheitliche Umsetzung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die anderen…
Die zuständigen Behörden tauschen unverzüglich mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Anwendung der Artikel 2, 2a und 2b aus,…
Artikel 2d Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden tauschen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.