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Die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den Behörden Nordmazedoniens auszuhandeln. Das Beratungsverfahren gemäß jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 000 000 EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung dieser Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden.
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse…
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse…
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher…
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse…
Die Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im…
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.