Erwägungsgrund 5 32018D0902BESCHLUSS (EU) 2018/902 DES RATES vom 21. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 4 32018D0754BESCHLUSS (EU) 2018/754 DES RATES vom 14. Mai 2018 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Das Protokoll wird seit dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 4 32011D0296BESCHLUSS DES RATES vom 24. Februar 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (2011/296/EU)
Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 13 des Protokolls vorläufig angewandt.
Art. 3 32023D1685Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Art. 3 32011D0034BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union (2011/34/EU)
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Erwägungsgrund 4 32018D2024BESCHLUSS (EU) 2018/2024 DES RATES vom 22. Mai 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und über die vorläufige Anwendung des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls sieht dessen vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten des Protokolls vor.