Art. 1 32018D1237BESCHLUSS (GASP) 2018/1237 DES RATES vom 12. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2019.“.
Art. 1 32015D2431BESCHLUSS (GASP) 2015/2431 DES RATES vom 21. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2016.“.
Art. 1 32025D0437BESCHLUSS (GASP) 2025/437 DES RATES vom 28. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/119/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2026.“
Art. 1 32019D2192BESCHLUSS (GASP) 2019/2192 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
Art. 1 32020D2143BESCHLUSS (GASP) 2020/2143 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2021.“