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Wie in der Präambel des Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 230 und 240 des Abkommens dargelegt, erkennen die Union und die Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften Moldaus an die der Union zukommt, was bedeutet, dass von Moldau zu gewährleisten ist, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Union in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus sieht Artikel 102 des Abkommens vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vornimmt.
Artikel 102 des Abkommens sieht vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und…
In Artikel 102 und Artikel 240 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und…
Artikel 230 des Abkommens sieht vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-C genannten Rechtsakte der EU und…
In Artikel 61 und Artikel 249 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A…
Die Artikel 85 und 253 des Abkommens sehen vor, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und…
Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union gemäß dem in Anhang XVI des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.