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Im zweiten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der kiribatischen Fischereizone und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 15. September 2015.
Im zweiten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der kiribatischen Fischereizone und die von…
Im ersten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von sechs Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der kiribatischen Fischereizone und die von…
Im ersten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von sechs Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der kiribatischen Fischereizone und die von…
Im zweiten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von vier Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der…
Im zweiten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von vier Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der…
Im ersten Protokoll zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den mauritischen Gewässern und die von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.