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In Bezug auf Eintrag 84 in Abschnitt A und Eintrag 17 in Abschnitt B in der im Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gelten die Maßnahmen in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des genannten Beschlusses bis zum 29. Oktober 2023.
Der Beschluss (GASP) 2018/1544 gilt bis zum 16. Oktober 2022. Nach einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen…
Der Beschluss (GASP) 2018/1544 gilt bis zum 16. Oktober 2020. Nach einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen…
Die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten restriktiven Maßnahmen finden ab dem 1. Oktober 2023 auf alle unter Nummer 3 des Anhangs des…
Die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten natürlichen…
Die in den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten natürlichen und…
Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen nach Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP ab dem 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.