Erwägungsgrund 7 32023D2538Der Assoziationsrat wird daher Anhang XXII des Abkommens ändern —
Erwägungsgrund 8 32019D0466BESCHLUSS (EU) 2019/466 DES RATES vom 18. März 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichteten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XXVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts
Der Assoziationsrat soll daher eine Änderung des Anhangs XXVII des Abkommens beschließen, um der Weiterentwicklung des Besitzstands der Union Rechnung zu…
Erwägungsgrund 5 32018D0156BESCHLUSS (EU) 2018/156 DES RATES vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Erwägungsgrund 9 32023D0404BESCHLUSS (EU) 2023/404 DES RATES vom 20. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts zur Änderung des Anhangs XLIV dieses Abkommens
Der Assoziationsrat wird daher Anhang XLIV des Abkommens ändern und die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Anhangs anpassen, um den neuen…
Erwägungsgrund 9 32023D0404BESCHLUSS (EU) 2023/404 DES RATES vom 20. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts zur Änderung des Anhangs XLIV dieses Abkommens
Der Assoziationsrat wird daher Anhang XLIV des Abkommens ändern und die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Anhangs anpassen, um den neuen…
Erwägungsgrund 2 32023D2538Gemäß Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.