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Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 angenommen, mit dem für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023 zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte natürliche oder juristische Personen oder Organisationen eingeführt wurde. Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 angenommen, mit dem diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde.
Am 23. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/408 erlassen, mit dem für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023 zugunsten…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der…
Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder…
Im Hinblick darauf, die Kohärenz zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen…
Am 21. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1272 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem er eine weitere Ausnahme in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.