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Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Nach diesen Bestimmungen wurde der Leistungsanspruch zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert, da keine Vertragspartei ihn beendet hatte. Die konkreten Auswirkungen des Protokolls auf audiovisuelle Koproduktionen sind zu gegebener Zeit durch den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) zu bewerten und dienen als Grundlage, aufgrund derer die Union entscheidet, ob sie die Frist für den Anspruch um weitere drei Jahre bis 2026 verlängert oder nicht.
Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere…
Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils…
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder…
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder…
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder…
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.