Erwägungsgrund 8 32021D0443BESCHLUSS (EU) 2021/443 DES RATES vom 18. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endet, zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können —
Erwägungsgrund 7 32023D0701Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können —
Erwägungsgrund 7 32022D2197BESCHLUSS (EU) 2022/2197 DES RATES vom 8. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichteten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können —
Erwägungsgrund 7 32020D1599BESCHLUSS (EU) 2020/1599 DES RATES vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich des Erlasses ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkts
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können —
Erwägungsgrund 6 32018D0008BESCHLUSS (EU) 2018/8 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen
Um die rasche Inanspruchnahme der Mittel zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2018 gelten —
Erwägungsgrund 8 32023D2192BESCHLUSS (EU) 2023/2192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —