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Gemäß Artikel 48 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens richtet der Gemischte Ausschuss zu seiner Unterstützung spezialisierte Unterausschüsse ein. Der Gemischte Ausschuss legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Unterausschüsse sowie deren Arbeitsweise fest. Die Union und die Philippinen haben ihr Interesse an der Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit bekundet, um einen gezielten Dialog über alle Aspekte der maritimen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Philippinen zu erleichtern.
Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens richtet der Gemischte Ausschuss spezialisierte Unterausschüsse ein, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben…
Nach Artikel 48 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren des Gemischten Ausschusses, der gemäß Artikel 48 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und…
Nach Artikel 52 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, zu dessen Aufgaben es gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren und die…
Gemäß Artikel 49 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um u. a. die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.…
Mit Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung des Abkommens zu erleichtern (im Folgenden „Gemischter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.