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Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago hat jeder ICAO-Vertragsstaat, der es für undurchführbar hält, einer internationalen Richtlinie in jeder Hinsicht nachzukommen oder seine eigenen Vorschriften und Verfahren mit einer internationalen Richtlinie nach ihrer Änderung in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für nötig hält, Vorschriften oder Verfahren anzunehmen, die in irgendeiner Hinsicht von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Richtlinie festgesetzt sind, der ICAO unverzüglich die Abweichungen seiner eigenen Vorschriften oder Verfahren von den durch die internationale Richtlinie festgelegten anzuzeigen. Bei Änderungen internationaler Richtlinien hat jeder Staat, der seine eigenen Vorschriften und Verfahren nicht entsprechend ändert, dies innerhalb von sechzig Tagen nach Annahme der Änderung der internationalen Richtlinie der ICAO anzuzeigen oder anzugeben, was er zu veranlassen beabsichtigt.
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago muss jeder Vertragsstaat, der es für undurchführbar hält, einer internationalen Richtlinie oder einem solchen…
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago setzt jeder Staat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine von der ICAO angenomme internationale Richtlinie oder…
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago setzt jeder Staat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine von der ICAO angenommene internationale Richtlinie…
Jeder Staat, der es für undurchführbar erachtet, eine in Artikel 37 des Abkommens genannte internationale Richtlinie oder ein dort genanntes Verfahren in jeder…
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago sollte jeder Staat, der es für undurchführbar hält, eine von der ICAO angenommene internationale Norm oder…
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago muss jeder Vertragsstaat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine solche internationale Richtlinie oder ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.