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Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2024. Die Maßnahmen in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 gelten in Bezug auf Eintrag 84 des Anhangs hinsichtlich einer Person und in Bezug auf Eintrag 17 des Anhangs hinsichtlich einer Organisation bis zum 29. Oktober 2023. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/891 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/891 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.