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Um die Vertraulichkeit und Wirksamkeit der Verfahren gegen Belästigung — Verwaltungsuntersuchungen sowie Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren — zu gewährleisten, hat die Kommission die Beschlüsse (EU) 2019/165 und (EU) 2022/121 erlassen, mit denen die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt wird.
Um die Vertraulichkeit und Wirksamkeit von Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren unter Einhaltung der Standards für den…
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte bestimmter betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Notwendigkeit, dass die Kommission wirksam…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang zu…
Letzteres kann der Fall sein, wenn es um die Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Person, welche Gegenstand eines…
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Beaufsichtigungs-,…
Die Kommission sollte die vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.