Erwägungsgrund 4 32025D2131BESCHLUSS (EU) 2025/2131 DES RATES vom 13. Oktober 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Europäische grüne Anleihen) (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32025D0381BESCHLUSS (EU) 2025/381 DES RATES vom 18. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32025D0380BESCHLUSS (EU) 2025/380 DES RATES vom 18. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32024D1511Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32018D0817BESCHLUSS (EU) 2018/817 DES RATES vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (EMIR — Rechtsakte der Stufe 2)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32023D0269BESCHLUSS (EU) 2023/269 DES RATES vom 30. Januar 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Zentralverwahrer — Liechtenstein) (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —