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Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft beschließen und i) die vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen der Anlagen der Übereinkunft, ii) die vorgeschlagenen Änderungen der Beschlüsse, Erklärungen und Klarstellungen, und iii) den Beschluss über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen der Übereinkunft und der Modifikationen und technischen Änderungen seiner Anlagen billigen. Es ist zu erwarten, dass die Konferenz die vorgeschlagenen Änderungen im Laufe des Jahres 2024 erneut zur Annahme vorlegen wird.
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft beschließen und i) die vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen…
Gemäß Artikel 34 der Übereinkunft beschließt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen der Übereinkunft und billigt Modifikationen und technische…
Gemäß Artikel 34 der Übereinkunft beschließt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen der Übereinkunft und billigt Modifikationen und technische…
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte – bezüglich des ECV in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 und bezüglich des Protokolls per…
Die von den vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft erfassten Bereiche fallen weitgehend in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die…
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte — bezüglich des ECV in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 und bezüglich des Protokolls per…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.