Erwägungsgrund 2 32024D1668BESCHLUSS (EU) 2024/1668 DES RATES vom 30. Mai 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist
Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens wurde die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden…
Erwägungsgrund 2 32025D1168BESCHLUSS (EU) 2025/1168 DES RATES vom 5. Juni 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 18. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens soll die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“)…
Erwägungsgrund 2 32025D1169BESCHLUSS (EU) 2025/1169 DES RATES vom 5. Juni 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 18. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens soll die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“)…
Erwägungsgrund 2 32025D2596BESCHLUSS (EU) 2025/2596 DES RATES vom 8. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens hat die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die…
Erwägungsgrund 2 32025D2597BESCHLUSS (EU) 2025/2597 DES RATES vom 8. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens hat die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die…
Erwägungsgrund 2 32026D1212BESCHLUSS (EU) 2026/1212 DES RATES vom 29. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 20. Sitzung zur hinsichtlich der Schlussfolgerungen zur Durchführung der Empfehlungen die an bestimmte Vertragsparteien dieses Übereinkommens gerichtet sind und zur Wahl von Mitgliedern der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens überwacht die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden…