Art. 1 32019D1018BESCHLUSS (GASP) 2019/1018 DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2020.“
Art. 1 32025D1204BESCHLUSS (GASP) 2025/1204 DES RATES vom 16. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2026.“
Art. 1 32021D1010BESCHLUSS (GASP) 2021/1010 DES RATES vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2022.“
Art. 1 32026D1360BESCHLUSS (GASP) 2026/1360 DES RATES vom 15. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2027.“
Art. 1 32023D1188BESCHLUSS (GASP) 2023/1188 DES RATES vom 19. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2024.“