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Angesichts der ernsten Lage und solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Folglich sollte der Beschluss 2014/386/GASP bis zum 23. Juni 2025 verlängert werden.
Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz…
Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, darunter insbesondere das in Artikel 2…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2022/266 und solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen das…
Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen das Verbot der Gewaltanwendung verstoßen, das eine zwingende Regel des…
Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen das Verbot der Gewaltanwendung verstoßen, das eine zwingende Regel des…
Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen das Verbot der Gewaltanwendung verstoßen, was ein schwerwiegender Verstoß gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.