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Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss, wenn der Antrag keiner Änderung bedarf.
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen…
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen…
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) übermittelt das Direktorium, wenn es der Auffassung ist, dass der von einem Mitgliedstaat…
Da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe erforderlich ist, ist das Direktorium gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332…
Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der nationalen Zentralbank zu, in dem…
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.