Erwägungsgrund 2 32023D0864BESCHLUSS (EU) 2023/864 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2023/11)
Daher sollte der Beschluss EZB/2014/16 entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32015D0008BESCHLUSS (EU) 2015/716 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/8)
Der Beschluss EZB/2004/2 sollte geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen —
Erwägungsgrund 10 32009L0141RICHTLINIE 2009/141/EG DER KOMMISSION vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32024D0901BESCHLUSS (EU) 2024/901 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/2359 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die interne Arbeitsweise der Europäischen Zentralbank betreffen (EZB/2022/42) (EZB/2024/9)
Der Beschluss (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32024D0402BESCHLUSS (EU) 2024/402 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32017R2229VERORDNUNG (EU) 2017/2229 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Blei, Quecksilber, Melamin und Decoquinat (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.