Erwägungsgrund 2 32024D2586
Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des COTIF eingerichtet (im Folgenden „Generalversammlung“). Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des COTIF gibt sich die Generalversammlung unter anderem eine Geschäftsordnung, wählt den Generalsekretär, beschließt gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben und entscheidet über Anträge auf Änderung des COTIF.