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In Artikel 2 des Übereinkommens von Bern wird das Ziel festgelegt, einen Populationsstand der wild lebenden Flora und Fauna zu erreichen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird, und der breitere Rahmen für die von den Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen festgelegt. Diesem Ziel kann Rechnung getragen werden, wenn eine Änderung der Anhänge des Übereinkommens von Bern vorgeschlagen wird.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie…
In Anbetracht der Empfehlung Nr. 56 (1997) des Ständigen Ausschusses über Leitlinien, die bei der Vorlage von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge I und II des…
Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den…
Das Übereinkommen steht mit den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 AEUV im Einklang, namentlich Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer…
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist,…
Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.