Erwägungsgrund 2 32024D3016BESCHLUSS (EU) 2024/3016 DES RATES vom 18. März 2024 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.
Erwägungsgrund 10 32024D2704BESCHLUSS (EU) 2024/2704 DES RATES vom 10. Oktober 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas
Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 3 32024D1361BESCHLUSS (EU) 2024/1361 DES RATES vom 22. April 2024 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 8 32017D1248BESCHLUSS (EU) 2017/1248 DES RATES vom 11. Juli 2017 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt werden
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 4 32020D0948BESCHLUSS (EU) 2020/948 DES RATES vom 26. Juni 2020 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden.
Erwägungsgrund 5 32014D0231BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über den Abschluss des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, hinsichtlich die Rückübernahme betreffende Angelegenheiten (2014/231/EU)
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —