Erwägungsgrund 2 32024D0649BESCHLUSS (EU) 2024/649 DES RATES vom 15. November 2023 über den im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 23 Absatz 5 des WHO-Rahmenübereinkommens trifft die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) die notwendigen Entscheidungen zur…
Erwägungsgrund 1 32013D0086BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/86/EU)
Artikel 27 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Protokoll“) sieht vor,…
Erwägungsgrund 2 32019D1917BESCHLUSS (EU) 2019/1917 DES RATES vom 3. Dezember 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme bestimmter Änderungen der Anlage 3 zu vertreten ist
Gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens kann die Versammlung der Vertragsparteien Änderungen von Anlagen des Abkommens annehmen.
Erwägungsgrund 2 32022D1850BESCHLUSS (EU) 2022/1850 DES RATES vom 20. September 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel in Bezug auf bestimmte Änderungen der Anlage 3 zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens kann die Versammlung der Vertragsparteien Änderungen von Anlagen des Abkommens annehmen.
Erwägungsgrund 2 32025D2336BESCHLUSS (EU) 2025/2336 DES RATES vom 7. November 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel in Bezug auf eine Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens kann die Versammlung der Vertragsparteien Änderungen von Anlagen des Abkommens annehmen.