Erwägungsgrund 3 32024D3016
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Union bestimmte Änderungen des Abkommens zu billigen, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 21.20 und Artikel 33.11 Absatz 6 des Abkommens und von einem durch das Abkommen eingesetzten Gremium nach dessen Artikel 25.34 und Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer x anzunehmen sind.