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Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung sollten spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder durch Rechtsakte der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens stattfinden, nicht unter diesen Beschluss fallen. Darüber hinaus sollten Kontakte mit natürlichen Personen, die in rein persönlicher Eigenschaft und nicht in Verbindung mit anderen handeln, nicht unter diesen Beschluss fallen.
Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung sollten spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im…
Treffen, die im Rahmen der Rechts- und sonstigen professionellen Beratung stattfinden, sollten nicht unter diesen Beschluss fallen. Treffen, die für…
Treffen, die nicht im Rahmen der abgedeckten Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 und 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung stattfinden, sollten nicht unter…
Treffen, die nicht im Rahmen der abgedeckten Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 und 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung stattfinden, sollten nicht unter…
Treffen, die im Rahmen der Rechts- und sonstigen professionellen Beratung stattfinden, sollten nicht unter diesen Beschluss fallen. Treffen, die für…
Um dem besonderen Charakter des in Artikel 154 AEUV vorgesehenen Dialogs mit den Sozialpartnern sowie dem besonderen Charakter des in Artikel 17 AEUV genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.