Erwägungsgrund 2 32024D3135
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Durchführungsprotokolls und seiner Anhänge in Bezug auf die technischen Bedingungen und Regelungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten ausüben, genehmigen. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Wege eines Briefwechsels gefasst werden.