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Als Reaktion auf die zunehmenden Rechtsstreitigkeiten und Vergeltungsmaßnahmen in Russland, die es bestimmten benannten Organisationen und den dahinterstehenden Kunden ermöglichen, Vermögenswerte von Zentralverwahrern in der Union, die, die in Russland gehalten werden, ohne die vorherigen Zustimmung dieser Verwahrer zu beschlagnahmen, ist es angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ersuchen können, eingefrorene Barbestände freizugeben, damit Zentralverwahrer in der Union diese Barbestände, die den benannten Organisationen nicht mehr zustehen, freizugeben, damit Zentralverwahrer in der Union diese Barbestände zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen dieser Verwahrer gegenüber ihren Teilnehmern verwenden können.
Am 16. Dezember 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/3182 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Der Beschluss (GASP) 2024/3182 sieht eine…
Das Verbot solcher anderer Transaktionen führt zu einer außerordentlichen und unerwarteten Akkumulation von Barbeständen in den Bilanzen der Zentralverwahrer im…
Das Verbot solcher anderen Transaktionen führt zu einer außerordentlichen und unerwarteten Akkumulation von Barbeständen in den Bilanzen von Zentralverwahrern…
Das Verbot solcher anderen Transaktionen führt zu einer außerordentlichen und unerwarteten Akkumulation von Barbeständen in den Bilanzen von Zentralverwahrern…
Das Verbot solcher anderer Transaktionen führt zu einer außerordentlichen und unerwarteten Akkumulation von Barbeständen in den Bilanzen der Zentralverwahrer im…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.