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Zentralverwahrer, die dem Transaktionsverbot nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP unterliegende Vermögenswerte oder aus diesen Vermögenswerten stammende Barbestände verwalten, sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten sollten hierfür nicht haftbar gemacht werden können, es sei denn, die Handlung ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Zentralverwahrer, die dem Transaktionsverbot nach Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegende Vermögenswerte oder aus diesen…
Zentralverwahrer sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit diesem Beschluss zu handeln, nach den Absätzen 4 bis 11…
Zentralverwahrer sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, nach den Absätzen 4 bis 12…
In Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt: „(12) Zentralverwahrer sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit diesem…
In Artikel 5a wird folgender Absatz eingefügt: „(12a) Zentralverwahrer sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser…
Wie in Erwägungsgrund 16 des Beschlusses (GASP) 2024/1470 des Rates dargelegt, werden die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.