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Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. In seinem Gutachten 1/19 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen im Wesentlichen auch für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gelten würden.
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…
Die Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche…
Die Union hat auch ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche…
Die Union hat auch ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.