Art. 1 32024D2026BESCHLUSS (GASP) 2024/2026 DES RATES vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
In Artikel 9 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2025.“
Art. 1 32025D0437BESCHLUSS (GASP) 2025/437 DES RATES vom 28. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/119/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2026.“
Art. 1 32015D2431BESCHLUSS (GASP) 2015/2431 DES RATES vom 21. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2016.“.
Art. 1 32021D1010BESCHLUSS (GASP) 2021/1010 DES RATES vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2022.“
Art. 1 Abs. null 32022D0052BESCHLUSS (GASP) 2022/52 DES RATES vom 13. Januar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
„(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2022.“