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Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen zwingende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus ist es angezeigt, zusätzliche Sondermaßnahmen zur Unterstützung der Ukraine sowie zu ihrer Erholung und ihrem Wiederaufbau zu ergreifen, und zwar im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere der Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, die von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind.
Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen…
Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu…
Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz…
Angesichts der humanitären Krise infolge der unbegründeten Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation ist der Rat der Ansicht, dass im…
Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.
Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.