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Im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/796 sollte die Eisenbahnagentur der Europäischen Union weiterhin über die alleinige Verantwortung für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse verfügen, und das EPSF sollte im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 in seinen Entscheidungen weiterhin unabhängig sein. Folglich sollte sich die Rolle der zwischenstaatlichen Kommission und der mit dem Vertrag von Canterbury eingesetzten Sicherheitsbehörde in Bezug auf die in der Vereinbarung behandelten Angelegenheiten auf die Koordinierung der Tätigkeiten des EPSF und des ORR beschränken. Im Einklang mit dem Unionsrecht sollten die Rechtsakte der zwischenstaatlichen Kommission und der Sicherheitsbehörde oder ihre Auswirkungen die Entscheidungsautonomie des EPSF nicht beeinträchtigen.
In den Rechtsvorschriften für den Eisenbahnsektor auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar geregelt…
Es ist entscheidend, dass die Richtlinie (EU) 2016/797 und die Richtlinie (EU) 2016/798 nicht zu einem verringerten Sicherheitsniveau im Eisenbahnsystem der…
Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern,…
Eine internationale Vereinbarung mit einem Drittland bezüglich Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in grenzüberschreitenden Fällen kann sich auf einen…
Die Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten…
Diese Richtlinie sollte nicht zu einem verringerten Sicherheitsniveau und höheren Kosten im Eisenbahnsektor der Union führen. Daher sollten die Agentur und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.